Ohne weiteres hinfällig wird bei dieser Ausgangslage der weitere, an der Berufungsverhandlung neu vorgebrachte und damit ohnehin verspätete Antrag, es seien einzelne Streitpunkte trotz der Rückweisung der Sache an das Bezirksgericht Maloja vorab durch die Zivilkammer verbindlich zu entscheiden. Da es hierzu nach dem im vorangehenden Abschnitt Gesagten gerade nicht kommt, ist dem betreffenden Begehren die Grundlage entzogen, und es kann somit auch offen bleiben, ob das von den Klägerinnen angeregte Vorgehen, das sie auf Art. 94 ZPO abgestützt wissen wollen, prozessual überhaupt zulässig wäre.