Die gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Maloja vom 29. Mai/20. August 2002 eingereichten Rechtsmittel (Berufung der Klägerinnen vom 17. September 2002, Anschlussberufung der Beklagten vom 26. September 2002) liessen die drei eben genannten Punkte unberührt. Dieser Bereich des vorinstanzlichen Erkenntnisses ist damit nicht Gegenstand des Weiterzugsverfahrens vor der Zivilkammer, weshalb sich nähere Ausführungen hierzu von vornherein erübrigen.