In Ziffer 7 ihres Urteilsdispositivs hielt die Vorinstanz überdies fest, es seien sowohl das testamentarische Verkaufsverbot bezüglich der Liegenschaft L. in O. wie die Anordnung, sie im Miteigentum der Erben zu behalten, durch den Tod der zweiten Ehefrau des Erblassers dahingefallen. In Ziffer 8 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs hielt das Bezirksgericht Maloja schliesslich noch fest, dass die Briefmarkensammlung des Erblassers seinen Söhnen bzw. ihren Rechtsnachfolgern zu gleichen Teilen zuzuweisen sei, und zwar zu einem Anrechnungswert von Fr. 33'653.–.