2. In Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs hielt das Bezirksgericht Maloja fest, dass der Erblasser seiner zweiten Ehefrau das AHV-Konto als Vermächtnis zugewiesen habe und dass ihr die betreffenden Guthaben bereits ausgerichtet worden seien. In Ziffer 7 ihres Urteilsdispositivs hielt die Vorinstanz überdies fest, es seien sowohl das testamentarische Verkaufsverbot bezüglich der Liegenschaft L. in O. wie die Anordnung, sie im Miteigentum der Erben zu behalten, durch den Tod der zweiten Ehefrau des Erblassers dahingefallen.