Die Mitteilung gemäss Art. 219 Abs. 2 ZPO vom 18. September 2002, wonach die Erbinnen der Z. A. geb. C. gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Maloja vom 29. Mai/20. August 2002 beim Vorsitzenden der ersten Instanz zuhanden der Zivilkammer des Kantonsgerichtes Berufung eingelegt hätten, ist dem Rechtsvertreter der Beklagten offenbar am 19. September 2002 zugegangen. Seine Anschlussberufungserklärung vom 26. September 2002 erfolgte damit innert der zehntägigen Frist des Art. 220 Abs. 1 ZPO. Da sie überdies den gesetzlichen Formerfordernissen entspricht, kann auch auf dieses Rechtsmittel grundsätzlich eingetreten werden.