Damit fällt auch dieser Ort als letzter Wohnsitz in Betracht, kann doch mit der Übersiedlung vom bisherigen Lebensmittelpunkt in ein Altersheim ein Wohnsitzwechsel verbunden sein (vgl. zu diesem Problem die Ausführungen in BGE 127 V 237). Wie es sich hierbei im konkreten Fall verhielt, ist freilich nicht weiter von Belang. Da es sich sowohl bei O. wie bei P. um Gemeinden handelt, die beide zum Bezirk Maloja gehören, durfte die von der Rechtsvorgängerin der Klägerinnen angerufene Vorinstanz ihre örtliche Zuständigkeit zu Recht bejahen. Dies blieb denn auch von Seiten der Parteien völlig unbestritten.