Zum Ort des letzten Wohnsitzes von S. A. finden sich im angefochtenen Urteil keine Hinweise, und auch die Akten erlauben hierüber keine abschliessende Meinungsbildung. In Frage kommt einmal O., wo der Erblasser offenbar den grössten Teil seines Lebens verbracht hat. Laut der Sachdarstellung in den Akten hielt er sich allerdings im Zeitpunkt seines Todes im Altersheim in P. auf. Damit fällt auch dieser Ort als letzter Wohnsitz in Betracht, kann doch mit der Übersiedlung vom bisherigen Lebensmittelpunkt in ein Altersheim ein Wohnsitzwechsel verbunden sein (vgl. zu diesem Problem die Ausführungen in BGE 127 V 237).