1. Umstritten und gerichtlich zu beurteilen sind im vorliegenden Fall behauptete Ansprüche in Zusammenhang mit der Teilung des Nachlasses des am 23. Mai 1996 verstorbenen S. A.. Solche erbrechtlichen Klagen sind – wie im Übrigen auch die mit ihnen eng zusammenhängenden Klagen über die güterrechtliche Auseinandersetzung beim Tod eines Ehegatten – gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Gerichtsstand in Zivilsachen (Gerichtsstandsgesetz, GestG) – abweichende Parteivereinbarungen vorbehalten – beim Gericht am letzten Wohnsitz des Erblassers oder der Erblasserin anzuheben (vgl. Harold GRÜ- NINGER, Kommentar zum Gerichtsstandsgesetz [Hrsg.: Thomas MÜLLER und Markus