Die Beklagten liessen demgegenüber beantragen, es sei die Berufung abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könne; überdies sei die Anschlussberufung gutzuheissen und das angefochtene Urteil entsprechend zu ändern; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegenpartei. In prozessualer Hinsicht wurde dabei vor allem beanstandet, dass an der mündlichen Berufungsverhandlung neue Rechtsbegehren gestellt worden seien.