612 Abs. 2 ZGB zu verkaufen sind und dass der Erlös unter den Parteien gemäss Erbquoten zu verteilen sei. II. Eventuell: Rechtsbegehren gemäss Berufungserklärung. 8 III. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für alle Instanzen zulasten der Beklagtschaft in Solidarhaftung, letztere gemäss richterlichem Ermessen.“