Es sei festzustellen, dass – dem Beklagten 1 Fr. 19'986.00 – dem Beklagten 2 Fr. 42'077.00 – den Beklagten 3 und 4 je Fr. 77'591.00 als Vorbezüge an ihrem Erbteil am Nachlass von S. A. anzurechnen sind. d) Es sei festzustellen, evtl. anzuordnen, dass die Liegenschaften Parz. G. und H., Grundbuch O., im Sinne von Art. 612 Abs. 2 ZGB zu verkaufen sind und dass der Erlös unter den Parteien gemäss Erbquoten zu verteilen sei.