2 des Dispositivs des angefochtenen Urteils). b) Es sei festzustellen, dass den Klägerinnen eine Erbquote von je einem Viertel am Nachlass von S. A. zustehe (Ziff. 4 des Dispositivs des angefochtenen Urteils). c) Es sei festzustellen, dass – dem Beklagten 1 Fr. 19'986.00 – dem Beklagten 2 Fr. 42'077.00 – den Beklagten 3 und 4 je Fr. 77'591.00 als Vorbezüge an ihrem Erbteil am Nachlass von S. A. anzurechnen sind. d)