„I. 1. Ziff. 1, 2, 3, 4, 6, 9 u. 10 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und die verbleibende Streitsache sei an die Vorinstanz zu neuer Beurteilung zurückzuweisen. 2. Die Berufungsinstanz möge folgende Teilfragen im Sinne von Art. 94 ZPO vorentscheiden: a) Es sei festzustellen, dass den Beklagten gegenüber den Klägerinnen keine Forderungen resultierend aus dem Ehe- und Erbvertrag S. A. / R. A.-B. vom 27.08.1957 zustehen (Ziff. 2 des Dispositivs des angefochtenen Urteils).