5. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Klägerinnen und Berufungsklägerinnen für beide Instanzen.“ G. Anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung vom 18. Februar 2003 vor der Zivilkammer änderte der Rechtsvertreter der beiden Klägerinnen die schriftlichen Berufungsbegehren wie folgt ab: