Die Klägerinnen und Berufungsklägerinnen seien zu verpflichten, die Beklagten, Berufungsbeklagten und Berufungskläger mit CHF 114'067.30 zuzüglich Mehrwertsteuer (6,5 % auf CHF 2674.60, 7,5 % auf CHF 25'453.30, 7,6 % auf den Rest der geforderten Summe) zu entschädigen, eventuell seien die Klägerinnen und Berufungsklägerinnen zu verpflichten, die Beklagten, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungskläger mit vier Fünfteln des Betrags von CHF 114'067.30 zuzüglich Mehrwertsteuer zu entschädigen, subeventuell mit einem Betrag nach Ermessen der Berufungsinstanz. 5.