„1. Die Berufung der Erben Z. A. sei in vollem Umfang abzuweisen. 2. Die Ziffern 9 und 10 des Dispositivs des angefochtenen Urteils seien aufzuheben. 3. Die Verfahrenskosten des Bezirksgerichtes Maloja in der Höhe von CHF 63'200.– (inkl. LS) seien vollumfänglich den Klägerinnen und Berufungsklägerinnen aufzuerlegen, eventuell seien diese Kosten nach Ermessen der Berufungsinstanz zum überwiegenden Teil den Klägerinnen und Berufungsklägerinnen zu belasten. 7