6. Es sei festzustellen ev. anzuordnen, dass die Liegenschaften Parzelle G. und H., Grundbuch O., im Sinne von Art. 612 Abs. 2 ZGB zu verkaufen sind und dass der Erlös unter den Parteien gemäss Erbquoten zu verteilen sei. 7. Es sei festzustellen ev. anzuordnen, dass die Jagdwaffen des Erblassers der Klägerin X. D.-E. ohne Anrechnungspreis zuzuteilen seien. 8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten in Solidarhaftung. 9. Prozessual: Es seien K. und I. als Zeugen einzuvernehmen.“