4. Ziff. 6 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass dem Beklagten 1 Fr. 19'986.–, dem Beklagten 2 Fr. 42'077.–, den Beklagten 3 und 4 je Fr. 77'591.– als Vorbezüge an ihrem Erbteil am Nachlass von S. A. anzurechnen sind. 5. Ziff. 9 und 10 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben. Die Ver- mittleramts- und Gerichtskosten seien den Beklagten aufzuerlegen, die zudem solidarisch zu verpflichten seien, die Klägerinnen ausseramtlich zu entschädigen. 6. Es sei festzustellen ev. anzuordnen, dass die Liegenschaften Parzelle G. und H., Grundbuch O., im Sinne von Art.