„1. Ziff. 1 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und es sei der Nachlass des am 23. Mai 1996 in P. verstorbenen S. A. rechnerisch zu teilen. 2. Ziff. 2 und 3 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben und es sei festzustellen, dass den Beklagten keine Forderungen aus dem Nachlass von R. A.-B., gest. 14. März 1962, zustehen. 3. Ziff. 4 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass den Klägerinnen eine Erbquote von je einem Viertel an dem in Ziff. 1 vorstehend erwähnten Nachlass von S. A. zusteht. 4. Ziff.