Die Klägerinnen werden verpflichtet, die Beklagten mit CHF 49'094.40 ausseramtlich zu entschädigen. 11. (Rechtsmittelbelehrung). 6 12. Mitteilung an: ...“ E. Hiergegen liessen Y. F.-E. und X. D.-E. am 17. September 2002 Berufung an die Zivilkammer des Kantonsgerichtes erklären mit dem Begehren: