deren Rechtsnachfolgern zu gleichen Teilen zuzuweisen ist zu einem Anrechnungswert von CHF 33'653.–. 9. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 12'000.–, einem Streitwertzuschlag von CHF 50'000.– und Schreibgebühren von CHF 1000.–, sowie die vermittleramtlichen Kosten von CHF 220.– werden zu vier Fünfteln den Klägerinnen und zu einem Fünftel den Beklagten auferlegt, unter solidarischer Haftung eines jeden für den jeweils gesamten Betrag. 10. Die Klägerinnen werden verpflichtet, die Beklagten mit CHF 49'094.40 ausseramtlich zu entschädigen.