7. Es wird festgestellt, dass das testamentarische Verkaufsverbot bezüglich der Liegenschaft L. in O. sowie die Anordnung, diese im Miteigentum der Erben zu behalten, durch den Tod der Ehefrau des Erblassers dahinfiel. 8. Es wird festgestellt, dass die Briefmarkensammlung den Söhnen des Erblassers resp. deren Rechtsnachfolgern zu gleichen Teilen zuzuweisen ist zu einem Anrechnungswert von CHF 33'653.–. 9.