6. Es wird festgestellt, dass den Klägerinnen CHF 19'216.35, dem Beklagten 1 CHF 19'986.–, dem Beklagten 2 CHF 42'007.– und den Beklagten 3 und 4 CHF 94‘433.– als Vorbezüge an ihren jeweiligen Erbanteil anzurechnen sind. 7. Es wird festgestellt, dass das testamentarische Verkaufsverbot bezüglich der Liegenschaft L. in O. sowie die Anordnung, diese im Miteigentum der Erben zu behalten, durch den Tod der Ehefrau des Erblassers dahinfiel. 8. Es wird festgestellt, dass die Briefmarkensammlung den Söhnen des Erblassers resp.