5. Es wird festgestellt, dass der Erblasser das AHV- und Rentenkonto seiner zweiten Ehefrau als Vermächtnis zugewendet hatte. Es wird weiter festgestellt, dass ihr dieses Vermächtnis bereits ausgerichtet wurde. 6. Es wird festgestellt, dass den Klägerinnen CHF 19'216.35, dem Beklagten 1 CHF 19'986.–, dem Beklagten 2 CHF 42'007.– und den Beklagten 3 und 4 CHF 94‘433.– als Vorbezüge an ihren jeweiligen Erbanteil anzurechnen sind.