3. Es wird festgestellt, dass der Nachlass von R. A.-B. zu je einem Drittel den Beklagten 1 und 2 und zu je einem Sechstel den Beklagten 3 und 4 zusteht. 4. Es wird festgestellt, dass der nach Abzug des Nachlasses von R. A.- B. verbleibende Nachlass des Erblassers zu einem Viertel den Klägerinnen, zu je einem Viertel den Beklagten 1 und 2 sowie zu je einem Achtel den Beklagten 3 und 4 zusteht. 5. Es wird festgestellt, dass der Erblasser das AHV- und Rentenkonto seiner zweiten Ehefrau als Vermächtnis zugewendet hatte.