„1. Es wird festgestellt, dass der Nachlass des Erblassers S. A. am 30. Juni 2001 CHF 3'380'252.– betrug. 2. Es wird festgestellt, dass der Erbanteil der Beklagten aus dem Nachlass von R. A.-B., gest. 14. März 1962, in Höhe von CHF 845'063.– per 30. Juni 2001 im Nachlassvermögen gemäss Ziffer 1 hiervor enthalten ist. 3. Es wird festgestellt, dass der Nachlass von R. A.-B. zu je einem Drittel den Beklagten 1 und 2 und zu je einem Sechstel den Beklagten 3 und 4 zusteht.