„1. Abweisung des gegnerischen Rechtsbegehrens, mit den Gegenanträgen: – Zu Ziff. 6: richterliche Feststellung, dass der Klägerin die Hälfte am Nachlass des Erblassers zusteht. – Zu Ziff. 8: Gemäss Ziff. 2 des klägerischen Rechtsbegehrens, gemäss Prozesseingabe vom 04. September 2000. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. In ihrer Duplik vom 9. März 2001 liessen die Beklagten ihre ursprünglichen Rechtsbegehren unverändert. Zusätzlich beantragten sie, es sei auf die Gegenanträge der Klägerin gemäss Replik nicht einzutreten.