In ihrer Prozessantwort vom 17. Oktober 2000 erneuerten auch die Beklagten die an der Sühneverhandlung gestellten Anträge, mit der Besonderheit freilich, dass bei der Geltendmachung einer aussergerichtlichen Entschädigung nunmehr ein Mehrwertsteuersatz von 7,6 % eingesetzt wurde. Mit einer als Widerklageantwort bezeichneten Eingabe vom 5. Januar 2001, die vom Bezirksgerichtspräsidium Maloja als Replik entgegengenommen wurde, ergänzte die Klägerin ihre bisherigen Anträge wie folgt: