8. Richterliche Zuteilung des Hausgrundstückes Parzelle Nr. G., Grundbuch O., in das Gesamteigentum der Beklagten unter Einräumung eines lebenslangen und unentgeltlichen Wohnrechts zu Gunsten der Klägerin gemäss handschriftlichem Testament des Erblassers vom 09. März 1983 und unter Festsetzung der Anrechnungswerte der Liegenschaft und des Wohnrechtes sowie unter Anordnung der dafür notwendigen Eintragungen im Grundbuch O.. 9. Richterliche Festlegung der Grösse der vier Erbteile im Sinne der obigen Ziff. 6 mit richterlicher Anordnung an die Parteien, einen Teilungs-