5. Richterliche Feststellung, dass sich der Nachlass des Erblassers S. A. demzufolge um diesen Viertel des ehelichen Reinvermögens per Todestag des Erblassers verringert, und zwar zum Wert im Zeitpunkt der Erbteilung. 6. Richterliche Feststellung, dass die Erbteile der Klägerin einerseits und pro Stamm der beklagten Nachkommen der ersten Parentel andererseits je ein Viertel des Nachlasses gemäss handschriftlichem Testament des Erblassers vom 09. März 1983 betragen. 7. Richterliche Feststellung des Wertes im Zeitpunkt der Erbteilung der gemäss genanntem Testament zu berücksichtigenden Vorbezüge der