spricht. 4. Richterliche Feststellung, dass dieser Viertel des ehelichen Reinvermögens per Todestag des Erblassers zu gleichen Teilen den Nachkommen von S. A. und R. A.-B. resp. den Rechtsnachfolgern deren verstorbenen Sohnes Q. A., also T. A. und U. A., zum Wert im Zeitpunkt der Erbteilung vorab auszuzahlen ist.