der damaligen Bank M., O., der Klägerin ohne Anrechnungspflicht als Vorerbschaft, belastet mit einer Nacherbschaft auf den Überrest, zusteht. 4. Es sei festzustellen, dass die Briefmarkensammlung des Erblassers den Beklagten zum Anrechnungswert von Fr. 33'653.– zuzuweisen sei. 5. Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kostenfolge zulasten der Beklagten in Solidarhaftung.“ Beklagtisches Rechtsbegehren