dass der Klägerin daran eine Miteigentumshälfte zuzuweisen ist, mit ausschliesslichem Benützungsrecht an der unteren Wohnung (1. OG), der Garage, an den vom Gericht zu bestimmenden Räumen im Erdund Kellergeschoss, sowie Mitbenützungsrecht an den gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen samt Umschwung. 3. Es sei festzustellen, dass die Bankkonti, abstammend von Konto-Nr. AA. der damaligen Bank M., O., der Klägerin ohne Anrechnungspflicht als Vorerbschaft, belastet mit einer Nacherbschaft auf den Überrest, zusteht.