B. Am 10. März 2000 machte Z. A. geb. C. beim Vermittleramt des Kreises Oberengadin gegen W. A., V. A., U. A. und T. A. eine Erbteilungsklage anhängig. Laut dem Leitschein vom 12. Juli 2000 stellten die Parteien an der Sühneverhandlung vom 5. Mai 2000 die folgenden Anträge: Klägerisches Rechtsbegehren „1. Es sei der Nachlass des am 23. Mai 1996 in P. verstorbenen S. A. gerichtlich festzustellen und es sei der Nachlass rechnerisch zu teilen. 2. Es sei festzustellen, dass an der Liegenschaft Parzelle G., Grundbuch O., Miteigentum im Sinne von Art. 646 ff. ZGB zu begründen ist, und 3