Vor dem Wechsel ins Altersheim in P. hatte S. A. offenbar den grössten Teil seines Lebens in O. verbracht. – In einer letztwilligen Verfügung vom 9. März 1983 war durch den Erblasser unter Vorbehalt der weiteren Bestimmungen grundsätzlich angeordnet worden, dass sein Nachlass gleichmässig unter seinen Erben, der überlebenden Ehegattin und den drei Söhnen aus erster Ehe, zu verteilen sei. Im gleichen Testament hatte S. A. einen Willensvollstrecker eingesetzt. Nach dessen Tod am 25. März 1997 ernannten die Erben Rechtsanwalt lic. iur. N., P., zum Erbschaftsverwalter.