{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-02-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2002-68_2003-02-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2002_68_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763091d6c696b047c677861f07a124914ff2ab443613fffec2f5a2d8028db226d2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763091d6c696b047c677861f07a124914ff2ab443613fffec2f5a2d8028db226d2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2002_68", "Checksum": "1a2b71f4eeadffa9a86ef12212f74762"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2002 68"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 18.02.2003 ZF 2002 68"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 18.02.2003 ZF 2002 68"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Es besteht jedoch Anlass, von Amtes wegen korrigierend\neinzugreifen. Die Fr. 50'000.– dürfen nicht allein der Vorinstanz zugute kommen,\nsondern sie sind vielmehr in dem vom Kostentarif vorgesehenen Verhältnis zwischen ihr und der Weiterzugsbehörde zu verteilen (vgl. PKG 1988-7-50). – Dies\nhat zur Folge, dass in Abänderung von Ziffer 9 des angefochtenen Urteilsdispositivs der vom Bezirksgericht Maloja beanspruchte Interessenwertzuschlag von Fr.\n50'000.– auf Fr. 40'000.– herabzusetzen ist. Die restlichen Fr. 10'000.– wird die\nZivilkammer in Rechnung stellen (vgl. unten Erw. 9).\n\nAusgehend von dem im Kostenpunkt verwendeten Verteilschlüssel von vier\nFünfteln zu einem Fünftel, der gemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO auch für die Abgeltung\nder Parteiaufwendungen heranzuziehen ist, steht den Beklagten nach Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche zu Lasten der Klägerinnen für das erstinstanzliche Verfahren eine aussergerichtliche Entschädigung in der Höhe von drei Fünfteln jenes Betrages zu, der ihnen bei vollständigem Obsiegen auszurichten gewesen wäre. Es gibt keinen hinreichenden Grund, sie auf zwei Fünftel herabzusetzen, wie es die Vorinstanz ohne nähere Begründung getan hat. Da der für eine\nsachgemässe Vertretung erforderliche Aufwand inklusive Mehrwertsteuer und Interessenwertzuschlag für die beiden Parteien mit je rund Fr. 120'000.– zu veranschlagen ist, hat das eben Gesagte zur Folge, dass die Klägerinnen zu verpflichten\nsind, den Beklagten für das Verfahren vor Vermittleramt Oberengadin und vor Bezirksgericht Maloja eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 72'000.– zu bezahlen. – In teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung ist damit die Ziffer 10\n20\n\ndes angefochtenen Urteilsdispositivs entsprechend zu ändern. Gleichzeitig bedeutet dies, dass das Rechtsbegehren gemäss Ziffer 5 der Berufungserklärung\nauch insoweit abgewiesen werden muss, als die Klägerinnen für das erstinstanzliche Verfahren zu Lasten der Beklagten eine Parteientschädigung zu erwirken\ntrachteten.\n\n9. Da Y. F.-E. und X. D.-E. mit ihrem Rechtsmittel in keinem der angefochtenen Punkte einen Erfolg zu erzielen vermochten, gehen die Kosten des Verfahrens vor der Zivilkammer, bestehend aus der auf Fr. 15'000.– festzusetzenden\nGerichtsgebühr, dem bereits erwähnten Streitwertzuschlag von Fr. 10'000.– sowie\nder Schreibgebühr von Fr. 345.–, total somit Fr. 25'345.–, vollumfänglich zu Lasten\nder beiden Berufungsklägerinnen. Dies erscheint umso gerechtfertigter, als sich\ndie Beklagten nicht nur gegen das fremde Rechtsmittel zur Wehr zu setzen wussten, sondern darüber hinaus mit ihrer Anschlussberufung gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil noch eine Besserstellung erreichten.\n\nUnter diesen Umständen besitzen die Beklagten einen Anspruch darauf, für\nihre Umtriebe im Verfahren vor der Zivilkammer eine angemessene aussergerichtliche Entschädigung bezahlt zu erhalten. Sie wird dem als notwendig erachteten\nAufwand entsprechend auf Fr. 4000.– festgesetzt.\n\nDie Klägerinnen scheitern also auch mit dem Begehren gemäss Ziffer 8 der\nBerufungserklärung, laut welchem die Beklagten im Berufungsverfahren kostenund entschädigungspflichtig hätten werden sollen.\n21\n\nDemnach erkennt die Zivilkammer:\n\n1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.\n\n2. In Berichtigung eines offensichtlichen Versehens in Ziffer 6 des angefochtenen Urteilsdispositivs wird festgestellt, dass sich der Vorbezug, den sich\nder Beklagte 2 an seinen Erbanteil anrechnen lassen muss, auf Fr. 42'077.–\nbeläuft.\n\n3. Die Anschlussberufung wird teilweise gutgeheissen und es wird die Ziffer\n10 des angefochtenen Urteilsdispositivs dahin abgeändert, dass die Klägerinnen den Beklagten eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr.\n72'000.– zu bezahlen haben.\n\n4. Die Ziffer 9 des angefochtenen Urteilsdispositivs wird von Amtes wegen\ndahin abgeändert, dass der von der Vorinstanz erhobene Streitwertzuschlag von Fr. 50'000.– auf Fr. 40'000.– herabgesetzt wird.\n\n5. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 25'345.– (Gerichtsgebühr Fr.\n15'000.–, Streitwertzuschlag Fr. 10'000.–, Schreibgebühr Fr. 345.–) gehen\nunter solidarischer Haftung zu Lasten der Berufungsklägerinnen, welche\nüberdies solidarisch verpflichtet werden, die Berufungsbeklagten für deren\nUmtriebe im Verfahren vor der Zivilkammer aussergerichtlich mit Fr. 4000.–\nzu entschädigen.\n\n6. Mitteilung an:\n\n__________\n\nFür die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden\nDer Vizepräsident Der Aktuar\n"}