{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-02-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2002-68_2003-02-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2002_68_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763091d6c696b047c677861f07a124914ff2ab443613fffec2f5a2d8028db226d2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763091d6c696b047c677861f07a124914ff2ab443613fffec2f5a2d8028db226d2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2002_68", "Checksum": "1a2b71f4eeadffa9a86ef12212f74762"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2002 68"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 18.02.2003 ZF 2002 68"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 18.02.2003 ZF 2002 68"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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A. für die Deckung von\nAusbildungs- und Hochzeitskosten etc. in der Höhe von Fr. 19'986.– ausgewiesen.\nDieser Betrag wurde von der Vorinstanz übernommen und blieb im Weiterzugsverfahren vor der Zivilkammer unbestritten.\n\nWas die anrechenbaren Vorbezüge von V. A. betrifft, die vom Bezirksgericht Maloja mit Fr. 42'007.– beziffert wurden, wird mit der Berufung lediglich eine\nErhöhung auf Fr. 42'077.– verlangt, eine Korrektur, die wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers im angefochtenen Urteil ohnehin von Amtes wegen vorgenommen werden muss. Laut der genannten Übersicht beliefen sich nämlich die\nder Ausgleichung unterliegenden Vorempfänge von V. A. auf Fr. 32'077.–, was\nzusammen mit den durch den Erbschaftsverwalter nachträglich ausbezahlten Fr.\n10'000.– (vgl. hierzu die Jahresrechnung 2001) den in der Berufungserklärung angeführten Betrag von Fr. 42'077.– ergibt. Dies führt zu einer entsprechenden Anpassung von Ziffer 6 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs.\n\nVon den Fr. 94'433.–, welche gemäss angefochtenem Urteil von den Nachkommen des Q. A. zur Ausgleichung zu bringen sind, blieben vorab einmal die Fr.\n13'433.– unbestritten, wie sie in der durch den Erbschaftsverwalter erstellten Übersicht vom 9. Februar 1999 festgehalten sind (Beiträge an die Kosten von Studium,\n18\n\nHochzeit und Reisen). Zur Abtretung eines Anteils an der Parzelle Nr. J. in O.\ndurch den späteren Erblasser machen die Klägerinnen demgegenüber geltend, es\nkönne nicht bei dem von der Vorinstanz berücksichtigten Teilbetrag von Fr.\n81'000.– sein Bewenden haben, vielmehr müssten sich die beiden Nachkommen\ndes Empfängers den im Abtretungsvertrag vom 23. Dezember 1983 genannten\nPreis von Fr. 141'750.– wie dort vorgesehen ungeschmälert anrechnen lassen.\nGesamthaft würde dies einen Betrag von Fr. 155'183.– ergeben, die zweimal Fr.\n77'591.– gemäss Berufungserklärung eben. Dem ist indessen in Übereinstimmung mit dem Bezirksgericht Maloja entgegenzuhalten, dass sich bei den Akten\neine ausdrückliche, durch S. A. eigenhändig unterzeichnete Erklärung gleichen\nDatums befindet (bekl. Akt. 14), wonach Q. A. bei der Erbteilung für den vorzeitigen Erwerb des genannten Liegenschaftenanteils (lediglich) einen Betrag von Fr.\n81'000.– auszugleichen haben werde. Zur Begründung führte der Erblasser an, er\ntrage damit dem Umstand Rechnung, dass sein Bruder als Miteigentümer der Parzelle Nr. J. in O. seinen Anteil seinerzeit seinem Patenkind Q. A. habe schenken\nwollen. Dies spricht klar für eine Begünstigungsabsicht von S. A., wie sie im Abtretungsvertrag nicht zum Ausdruck kam, und durfte damit von der Vorinstanz\nnach der Lebenserfahrung unbesehen der tatsächlichen oder vermeintlichen Identität des Ausstellungsdatums als nachträglicher teilweiser Erlass der vollen Ausgleichungspflicht verstanden werden.\n\nVom Bezirksgericht Maloja als unbewiesen verworfen wurde schliesslich\nnoch die Behauptung der Klägerinnen, dass die drei Söhne des Erblassers in Anrechnung auf ihren Erbanteil über die behandelten Posten hinaus weitere Vorempfänge hätten tätigen können; insbesondere sei jedem von ihnen aus dem Verkauf\nvon Wiesland ein Betrag von Fr. 20'000.– zugegangen. Soweit dies an der mündlichen Verhandlung vor der Zivilkammer wieder aufgegriffen wurde (ohne überzeugende Begründung freilich), setzen sich die Klägerinnen in Widerspruch zu\nden eigenen Anträgen in der Berufungserklärung, fanden doch darin diese angeblichen zusätzlichen Vorbezüge keinen Niederschlag. Darauf braucht also nicht\nmehr näher eingegangen zu werden.\n\n8. Bei der Beantwortung der Frage, wie die Kosten der Vermittlung und\ndes erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens zwischen den Klägerinnen und den Beklagten zu verteilen seien, ging das Bezirksgericht Maloja zutreffend davon aus,\ndass beide Parteien an sich ein gleichgerichtetes Interesse an der Feststellung\ndes Nachlasses von S. A. besässen. Ebenso zu Recht hob die Vorinstanz auf der\nanderen Seite aber auch hervor, dass Y. F.-E. und X. D.-E. in den verschiedenen\n19\n\nStreitpunkten, die das Ergebnis der Nachlassermittlung zu beeinflussen vermögen, überwiegend unterlegen seien. Damit ist die Abwälzung der Kosten – je unter\nsolidarischer Haftung – zu vier Fünfteln auf die Klägerinnen und zu einem Fünftel\nauf die Beklagten nicht zu beanstanden (Ziffer 9 des angefochtenen Urteilsdispositivs). Der Rechtsvertreter der Klägerinnen machte denn auch in seinem Plädoyer\nvor der Zivilkammer mit keinem Wort geltend, dass der erstinstanzliche Kostenspruch selbst dann geändert werden müsse, wenn es im Hauptpunkt beim angefochtenen Urteil sein Bewenden haben sollte. Insoweit führt dies zur Abweisung\ndes Begehrens gemäss Ziffer 5 der Berufungserklärung.\n\n"}