{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-02-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2002-68_2003-02-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2002_68_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763091d6c696b047c677861f07a124914ff2ab443613fffec2f5a2d8028db226d2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763091d6c696b047c677861f07a124914ff2ab443613fffec2f5a2d8028db226d2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2002_68", "Checksum": "1a2b71f4eeadffa9a86ef12212f74762"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2002 68"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 18.02.2003 ZF 2002 68"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 18.02.2003 ZF 2002 68"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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A. befinden zu können, musste das Bezirksgericht Maloja angesichts der Vereinbarung, den der Erblasser mit seiner ersten Ehefrau abgeschlossen hatte, näher prüfen, ob das heute\nvorhandene Vermögen in seiner Gesamtheit den eigentlichen Nachlass von S. A.\nbildet oder ob und allenfalls in welchem Umfang ein Anteil hiervon den Nachkommen von R. A. geb. B. zusteht (Art. 226 Abs. 2 aZGB). Das Ergebnis fand seinen\nNiederschlag in Ziffer 2 des angefochtenen Urteilsdispositivs. Ziffer 3 des Dispositivs ist dann lediglich eine präzisierende Ergänzung, die an sich nicht nötig gewesen wäre, die aber, da sie den Klägerinnen nicht zum Nachteil gereicht, auch\nnicht aufgehoben zu werden braucht.\n\n6. Mit zutreffender Begründung, auf die im Sinne von Art. 229 Abs. 3\nZPO verwiesen werden kann, kam das Bezirksgericht Maloja gestützt auf entsprechende unmissverständliche Anordnungen von S. A. in seinem handschriftlichen\nTestament vom 9. März 1983 zum Schluss, dass nach dem Willen des Erblassers\nsein Nachlass – besondere Verfügungen betreffend einzelne Vermögenswerte\nvorbehalten – zu gleichen Teilen (zu je einem Viertel) der überlebenden Ehegattin\n(nunmehr deren Töchtern) sowie den drei Söhnen aus erster Ehe (beim einen nunmehr deren Kindern) zukommen soll. Diese auf die Ermittlung des tatsächlich Ge-\n16\n\nwollten gerichtete Auslegung der letztwilligen Verfügung und das dabei erzielte\nErgebnis lassen sich nicht einfach mit dem Hinweis in Frage stellen, ein Viertel\ndes Nachlasses entspreche nach der damaligen gesetzlichen Regelung bei Konkurrenz mit anderen gesetzlichen Erben dem Pflichtteilsanspruch der überlebenden Ehegattin und es gebe nichts, was für S. A. hätte ein Grund sein können,\nseine Ehefrau auf den Pflichtteil zu setzen. Abgesehen davon, dass bei der geschilderten Konstellation der Pflichtteil mit dem gesetzlichen Erbanspruch identisch war (Art. 462 Abs. 1 aZGB in Verbindung mit Art. 471 Ziff. 4 aZGB), wird\ndurch eine solche Argumentation die erblasserische Anordnung, es sei der Nachlass gleichmässig unter den Erben zu verteilen, ihres wahren Sinnes beraubt.\nZwar verbietet sich mangels entsprechender Anhaltspunkte die Annahme, dass\nes S. A. darum gegangen sei, seine zweite Gattin irgendwie zu benachteiligen.\nAuf der anderen Seite wollte er sie aber offenkundig auch nicht einfach begünstigen, sondern sie vielmehr schlicht gleich behandelt wissen wie seine Söhne aus\nerster Ehe.\n\nDie in Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs enthaltene sinngemässe Feststellung, dass der Nachlass des S. A. – nach Abzug des den Nachkommen von R. A. geb. B. vorab zustehenden Anteils – zu je einem Achtel von\nden Klägerinnen Y. F.-E. und X. D.-E., zu je einem Viertel von den Beklagten W.\nA. und V. A. sowie zu je einem Achtel von den Beklagten U. A. und T. A. beansprucht werden könne, ist damit nicht zu beanstanden.\n\n7. Gemäss Art. 626 Abs. 1 ZPO sind die gesetzlichen Erben verpflichtet, im Rahmen der Teilung all das zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der\nErblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil (unentgeltlich) zugewendet hat. In Beachtung dieses Grundsatzes der Gleichbehandlung der gesetzlichen Erben, der verhindern will, dass einzelne Erben, die zu Lebzeiten begünstigt\nwerden, an der Verteilung des Nachlasses im gleichen Verhältnis wie die nicht\nbegünstigten teilnehmen (vgl. Rolando FORNI/Giorgio PIATTI, Basler Kommentar\nzum Schweizerischen Privatrecht, Zivilgesetzbuch II, 2. Aufl., Basel/Genf/München 2003, Art. 626 N. 1), sowie unter zusätzlicher Berücksichtigung von Akontozahlungen, die der Erbschaftsverwalter einzelnen Erben hatte zukommen lassen,\nermittelte das Bezirksgericht Maloja die folgenden als anrechenbar eingestuften\nVorbezüge: – für Z. A. geb. C. bzw. die an ihre Stelle getretenen Klägerinnen (Art.\n627 ZGB) Fr. 19'216.35, für W. A. Fr. 19'986.–, für V. A. Fr. 42'007.– sowie für Q.\nA. bzw. seine Nachkommen U. A. und T. A. Fr. 94'433.–.\n17\n\nWährend die Vorinstanz gestützt auf die Angaben in der Jahresrechnung\n2001 (Editionen Ordner III/6) davon ausging, dass der Erbschaftsverwalter Z. A.\ngeb. C. Geldbeträge in der Höhe von Fr. 23'646.35 hatte zukommen lassen, und\nsie ihr anderseits in diesem Zusammenhang zugute hielt, eine Nachlassschuld in\nder Höhe von Fr. 4430.– beglichen zu haben, so dass noch ein als anrechenbar\neingestufter Vorempfang von Fr. 19'216.35 verblieb, scheinen die Klägerinnen\neine solche Verpflichtung offenbar gänzlich bestreiten zu wollen, beschäftigten sie\nsich doch in ihrer Berufungserklärung ausschliesslich mit den Abzügen der Beklagten, während sie die sie betreffende Position ausgeklammert liessen. Da es\ndamit sein Bewenden hatte und sie sich (auch in der Folge) mit der vom Bezirksgericht Maloja getroffenen Lösung mit keinem Wort auseinandersetzten, sie insbesondere gar nicht erst behaupteten, dass die genannten Gelder nie geflossen\nseien oder dass sie jedenfalls (aus welchen Gründen auch immer) auf den ihnen\nzustehenden Erbanteil nicht angerechnet werden dürften, braucht die Zivilkammer\ndarauf nicht näher einzugehen (vgl. PKG 2000-7-41 ff. Erw. 3, 5).\n\n"}