{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-02-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2002-68_2003-02-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2002_68_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763091d6c696b047c677861f07a124914ff2ab443613fffec2f5a2d8028db226d2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763091d6c696b047c677861f07a124914ff2ab443613fffec2f5a2d8028db226d2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2002_68", "Checksum": "1a2b71f4eeadffa9a86ef12212f74762"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2002 68"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 18.02.2003 ZF 2002 68"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 18.02.2003 ZF 2002 68"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Dies wurde von den Parteien hingenommen und sie stellten denn auch in ihrer Berufung und Anschlussberufung in dieser\nRichtung keine Anträge, so dass es auch für die Zivilkammer beim gegebenen\nBeweisergebnis sein Bewenden haben konnte. – Gemäss den Feststellungen in\nZiffer 1 des angefochtenen Urteilsdispositivs ergab die auf den genannten Zeitpunkt hin erfolgte Ermittlung und Bewertung des Nachlasses einen Betrag von Fr.\n3'380'252.–. Hiervon ist im Folgenden unter den in Erw. 4 einleitend dargelegten\nVorbehalten grundsätzlich auszugehen. Soweit im Plädoyer des Rechtsvertreters\n14\n\nder Klägerinnen vor der Zivilkammer (S. 2) ansatzweise Kritik am Vorgehen des\nBezirksgerichtes Maloja zum Vorschein kommt, wären die Auswirkungen auf das\nrechnerische Gesamtergebnis aufzuzeigen gewesen, was dann seinerseits wieder seinen Niederschlag in der Berufungserklärung hätte finden müssen. Dies\naber ist gerade nicht geschehen. Dass die Annahme, der Wertzuwachs bei den\nImmobilien etc. sei konjunkturbedingt gewesen und die Ersparnisse aus Einkommen hätten sich im Ergebnis durch unbezahlt gebliebene Kosten für Heim- und\nSpitalaufenthalte in entsprechender Höhe wieder verringert, unhaltbar sein soll,\nleuchtet im Übrigen nicht ein und wurde auch nicht näher dargetan.\n\nDas vom Bezirksgericht Maloja mit Fr. 3'380'252.– bezifferte Vermögen\nsteht nun allerdings nicht in vollem Umfang den Erben des S. A. zu. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Urteil zutreffend ausführt, hatten sich S. A. und seine\nerste Ehefrau (R. A. geb. B.) mit Vertrag vom 27. August 1957 dem Güterstand\nder Güterverbindung in der damaligen Ausgestaltung unterworfen und sich in diesem Zusammenhang darauf geeinigt, dass beim Tod des Gatten oder der Gattin\ndas gesamte Vermögen – soweit gesetzlich zulässig – auf die Partnerin oder den\nPartner übergehen solle (bekl. Akt. 1). Als R. A. geb. B. am 14. März 1962 starb,\ngalt es, was vom Bezirksgericht Maloja wiederum richtig festgehalten wird, die Bestimmung von Art. 226 Abs. 2 aZGB zu beachten, wonach den Nachkommen des\nverstorbenen Ehegatten ein Viertel des bei seinem Tode vorhandenen Gesamtvermögens nicht entzogen werden dürfe. Laut den weiteren nicht zu widerlegenden Feststellungen im vorinstanzlichen Erkenntnis gibt es in den Akten keine\ngenügenden Anhaltspunkte, dass ihnen dieser Anteil je zugegangen ist. Er blieb\nvielmehr unausgeschieden bei den auf S. A. übergegangenen Gütern, nahm an\nderen Wertsteigerung teil, belief sich im Verhältnis zum oben genannten Gesamtergebnis (ein Viertel von Fr. 3'380'252.–) per 30. Juni 2001 auf Fr. 845'063.– (Ziffer\n2 des angefochtenen Urteilsdispositivs) und ist nunmehr im Rahmen der jetzt anstehenden Erbteilung den Berechtigten vorab zuzuweisen, wobei sich jeder bzw.\njede von ihnen bei der Liquidation dieses Gesamthandverhältnisses allfällige\ndurch R. A. geb. B. gewährte Erbvorbezüge an seinen bzw. ihren Anteil wird anrechnen lassen müssen. Über deren genaues Ausmass war im vorliegenden Verfahren nicht zu befinden, so dass auf die entsprechenden Ausführungen im Plädoyer des klägerischen Anwalts vor der Zivilkammer nicht weiter eingegangen zu\nwerden braucht. Immerhin scheinen Empfänge von Fr. 12'011.– von W. A., von\nFr. 12'054.– von V. A. und von Fr. 9507.– von Q. A. ausgewiesen und unbestritten\nzu sein. Überdies sei in diesem Zusammenhang noch angemerkt, dass jene Zuwendungen auf Anrechnung an den Erbanteil, die durch das Bezirksgericht Maloja\n(von den Klägerinnen unbeanstandet) als durch den Erblasser S. A. erfolgt behan-\n15\n\ndelt wurden (vgl. hierzu unten Erw. 7), nicht gleichzeitig auch noch bei der Liquidation des den Nachkommen von R. A. geb. B. zustehenden Anteils an dem bei\nderen Tod vorhandenen Gesamtgut als Erbvorbezüge veranschlagt werden dürfen, wie dies offenbar durch die Klägerinnen laut den Ausführungen ihres Rechtsvertreters in seinem Vortrag vor der Zivilkammer bezweckt wird.\n\nBei den Nachkommen der ersten Gattin des heutigen Erblassers handelt\nes sich, wie zu Recht von keiner Seite bestritten wurde, um die beiden noch lebenden Söhne sowie die beiden Kinder (Enkelin/Enkel) des bereits verstorbenen\ndritten Sohnes der Eheleute S. A. und R. A. geb. B.. Gemäss den ausdrücklichen\nFeststellungen in Ziffer 3 des angefochtenen Urteilsdispositivs in Verbindung mit\ndessen Ziffer 2, die unter der Voraussetzung, dass die Ausgangslage Bestand hat,\nwiederum nicht in Zweifel gezogen werden können und durch die dann die beiden\nKlägerinnen auch gar nicht beschwert sind, beläuft sich der Anspruch von W. A.\nund V. A. auf je einen Drittel des genannten Anteils am Gesamtnachlass, während\nU. A. und T. A. daran je ein Sechstel zusteht.\n\n"}