{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-02-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2002-68_2003-02-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2002_68_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763091d6c696b047c677861f07a124914ff2ab443613fffec2f5a2d8028db226d2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763091d6c696b047c677861f07a124914ff2ab443613fffec2f5a2d8028db226d2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2002_68", "Checksum": "1a2b71f4eeadffa9a86ef12212f74762"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2002 68"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 18.02.2003 ZF 2002 68"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 18.02.2003 ZF 2002 68"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Für den Fall, dass sie mit ihrem Antrag, es sei die Vorinstanz zu verhalten, sich noch einmal der Angelegenheit anzunehmen, nicht durchdringen sollten, wollen die Klägerinnen mit ihrem Rechtsbegehren gemäss Ziffer 1 der Berufungserklärung erreichen, dass dann eben die Zivilkammer die erneute Feststellung des Nachlasses an die Hand nehme, wobei offenbar laut den Ausführungen\nim Plädoyer vor der Berufungsinstanz von ihr erwartet wird, dass sie die einzelnen\nVermögensbestandteile zu den aktuellen Werten aufliste. Mit einem derart pauschal gehaltenen Antrag vermögen Y. F.-E. und X. D.-E. indessen ebenso wenig\netwas zu erreichen wie es ein Kläger täte, der sich darauf beschränkt, die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Vornahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung gemäss Gesetz zu verlangen (vgl. PKG 1996 3 14). In solchen und\n12\n\nähnlichen Fällen (vgl. PKG 1995 15 68) bedarf es vielmehr einer näheren,\ngrundsätzlich zu beziffernden Umschreibung der beantragten Änderungen. Die Zivilkammer wird im Folgenden also (Erw. 5, 6 und 7) das angefochtene Urteil hinsichtlich der Ermittlung des Umfanges des Nachlasses und dessen rechnerischen\nAufteilung auf die einzelnen Erben nur insoweit überprüfen können, als genügend\nsubstantiierte Rügen vorgebracht wurden.\n\nGemäss Ziffer 6 der Rechtsbegehren in der Berufungserklärung soll gerichtlich festgestellt bzw. angeordnet werden, dass die Liegenschaften Parzelle\nNr. G. und H. des Grundbuches der Gemeinde O. im Sinne von Art. 612 Abs. 2\nZGB zu verkaufen seien und dass der Erlös unter den Parteien im Verhältnis ihrer\nErbquoten zu verteilen sei. Ob ein solches Nachlassobjekt körperlich geteilt oder\nals Ganzes einem Erben zugewiesen werden soll, ob es stattdessen freihändig zu\nverkaufen ist oder ob es unter den Erben bzw. öffentlich versteigert werden soll,\nhaben grundsätzlich die Erben selber zu bestimmen. Vermögen sie sich nicht zu\neinigen, obliegt die reale Teilung des Nachlasses als Akt der Vollstreckung\ngemäss Art. 9 Ziff. 12-15 EG zum ZGB dem Kreispräsidenten und nicht etwa dem\nBezirksgericht bzw. der Zivilkammer des Kantonsgerichts; sie haben sich im Erbteilungsprozess auf die Feststellung des Nachlasses und der Erbquoten zu beschränken (vgl. PKG 1988-61-194). Auf das Begehren um Veräusserung der genannten Grundstücke kann somit im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten\nwerden.\n\nGemäss Ziffer 7 der Rechtsbegehren in der Berufungserklärung soll gerichtlich festgestellt bzw. angeordnet werden, dass die Jagdwaffen des Erblassers\nS. A. einer der beiden Klägerinnen (X. D.-E.) ohne Anrechnungspreis zuzuteilen\nseien. Wie dem den Streitgegenstand umschreibenden Leitschein des Vermittleramtes Oberengadin vom 12. Juli 2000 zu entnehmen ist, wurde ein solcher Anspruch indessen offenkundig gar nie eingeklagt, und es machte die Rechtsvorgängerin der heutigen Klägerinnen (Z. A. geb. C.) im weiteren Verfahrensverlauf denn\nauch in keiner Weise geltend, dass sie an den Jagdwaffen ein besseres Recht\nbesitze als die übrigen Erben. Sie beschränkte sich vielmehr in diesem Zusammenhang in ihrer Prozesseingabe vom 4. September 2000 auf Ausführungen zur\nkünftigen Realteilung, die wie gesehen bei Uneinigkeit der Erben dem Kreisamt\nobliegt, wobei sie geltend machte (S. 29), dass die Jagdwaffen wie die übrigen\nWaffen zu veräussern seien und dass der Verwertungserlös den Aktiven des\nNachlasses zuzuschlagen sei. Bei dieser Sachlage bestand für das Bezirksgericht\nMaloja von vornherein weder ein Anlass noch überhaupt eine rechtliche Möglichkeit, X. D.-E. an den genannten Erbschaftsgegenständen Eigentum einzuräumen.\n13\n\nMangels eines entsprechenden Anfechtungsobjektes sowie angesichts des Umstandes, dass es unzulässig ist, ein solches Begehren erstmals im Weiterzugsverfahren vorzubringen, kann sich die Zivilkammer hiermit ebenso wenig befassen.\nAn der Berufungsverhandlung wurde im Übrigen mit keinem Wort erläutert, aus\nwelchem Rechtsgrund sich der angebliche Anspruch von X. D.-E. auf Zuweisung\nder Jagdwaffen herleiten soll, so dass auch deshalb auf diesen Antrag nicht eingetreten werden kann.\n\nZu behandeln bleiben damit noch nebst der Anschlussberufung die klägerischen Begehren gemäss den Ziffern 2, 3, 4, 5, 8 und 9 der Berufungserklärung\nvom 17. September 2002, wobei der in Ziffer 9 enthaltene prozessuale Antrag, es\nseien K. und I. als Zeugen einzuvernehmen, gleich an dieser Stelle abgewiesen\nwerden kann. Mit den beiden Zeugen soll belegt werden, in welch harmonischem\nVerhältnis der Erblasser S. A. mit seiner zweiten Gattin Z. A. geb. C. gelebt habe.\nIn einem Beschwerdeentscheid vom 31. Januar 2002 gegen die Beweisverfügung\ndes erstinstanzlichen Präsidenten hielt nun aber bereits der Bezirksgerichtsausschuss Maloja fest, dass die Qualität der Beziehung zwischen den genannten\nEheleuten für die Beurteilung der in diesem Zusammenhang interessierenden,\numstrittenen testamentarischen Anordnung (Gleichbehandlung des überlebenden\nEhegatten und der Nachkommen aus erster Ehe) ohne jeden Belang sei. Da sich\nim Berufungsverfahren nichts ergeben hat, was diese Einschätzung als unzutreffend erscheinen lassen könnte (vgl. hierzu auch die Ausführungen unten in Erw.\n6), muss von der beantragten Beweisergänzung nach wie vor abgesehen werden.\n\n"}