{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-02-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2002-68_2003-02-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2002_68_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763091d6c696b047c677861f07a124914ff2ab443613fffec2f5a2d8028db226d2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763091d6c696b047c677861f07a124914ff2ab443613fffec2f5a2d8028db226d2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2002_68", "Checksum": "1a2b71f4eeadffa9a86ef12212f74762"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2002 68"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 18.02.2003 ZF 2002 68"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 18.02.2003 ZF 2002 68"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Zivilkammer 18.02.2003 ZF 2002 68\nRegeste:\nErbteilung | ZGB Erbrecht\n\n Vermögensrechtliche Klagen mit einem Streitwert über Fr. 8000.–, der im\nvorliegenden Fall angesichts eines Nachlasses in Millionenhöhe klar erreicht wird,\nfallen gemäss Art. 19 Ziff. 1 ZPO in die sachliche Zuständigkeit des jeweiligen\nBezirksgerichts, hier also jenes von Maloja, so dass auch insoweit einem Eintreten\nauf die Streitangelegenheit durch die Vorinstanz nichts entgegenstand.\n\nBezirksgerichtliche Urteile im Sinne von Art. 19 ZPO, seien sie in vermögensrechtlichen (Ziff. 1) oder nicht vermögensrechtlichen Streitsachen (Ziff. 2) ergangen, können gemäss Art. 218 Abs. 1 ZPO mit Berufung bei der Zivilkammer\n10\n\ndes Kantonsgerichtes angefochten werden. Da dieses Rechtsmittel im vorliegenden Fall innert Frist ergriffen wurde (Art. 219 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und da die Weiterzugserklärung überdies den gesetzlichen Formerfordernissen entspricht (Art.\n219 Abs. 1 Satz 2 ZPO), ist darauf grundsätzlich einzutreten.\n\nDie Mitteilung gemäss Art. 219 Abs. 2 ZPO vom 18. September 2002, wonach die Erbinnen der Z. A. geb. C. gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Maloja\nvom 29. Mai/20. August 2002 beim Vorsitzenden der ersten Instanz zuhanden der\nZivilkammer des Kantonsgerichtes Berufung eingelegt hätten, ist dem Rechtsvertreter der Beklagten offenbar am 19. September 2002 zugegangen. Seine Anschlussberufungserklärung vom 26. September 2002 erfolgte damit innert der\nzehntägigen Frist des Art. 220 Abs. 1 ZPO. Da sie überdies den gesetzlichen\nFormerfordernissen entspricht, kann auch auf dieses Rechtsmittel grundsätzlich\neingetreten werden.\n\n2. In Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs hielt das Bezirksgericht Maloja fest, dass der Erblasser seiner zweiten Ehefrau das AHV-Konto als\nVermächtnis zugewiesen habe und dass ihr die betreffenden Guthaben bereits\nausgerichtet worden seien. In Ziffer 7 ihres Urteilsdispositivs hielt die Vorinstanz\nüberdies fest, es seien sowohl das testamentarische Verkaufsverbot bezüglich der\nLiegenschaft L. in O. wie die Anordnung, sie im Miteigentum der Erben zu behalten, durch den Tod der zweiten Ehefrau des Erblassers dahingefallen. In Ziffer 8\ndes erstinstanzlichen Urteilsdispositivs hielt das Bezirksgericht Maloja schliesslich\nnoch fest, dass die Briefmarkensammlung des Erblassers seinen Söhnen bzw.\nihren Rechtsnachfolgern zu gleichen Teilen zuzuweisen sei, und zwar zu einem\nAnrechnungswert von Fr. 33'653.–.\n\nDie gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Maloja vom 29. Mai/20. August\n2002 eingereichten Rechtsmittel (Berufung der Klägerinnen vom 17. September\n2002, Anschlussberufung der Beklagten vom 26. September 2002) liessen die drei\neben genannten Punkte unberührt. Dieser Bereich des vorinstanzlichen Erkenntnisses ist damit nicht Gegenstand des Weiterzugsverfahrens vor der Zivilkammer,\nweshalb sich nähere Ausführungen hierzu von vornherein erübrigen.\n\n3. In seinem Plädoyer anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung stellte der Rechtsvertreter der Klägerinnen das Begehren, es sei die Streitsache in jenen Punkten, die angefochten worden seien, zur Neubeurteilung an das\nBezirksgericht Maloja zurückzuweisen; dadurch soll nach Meinung der Antragstel-\n11\n\nler erreicht werden, dass der Nachlass noch einmal (nunmehr richtig, insbesondere gestützt auf die aktuellen Werte) aufgenommen werde. Nach Art. 219 Abs. 1\nSatz 2 ZPO hat indessen bereits die schriftliche Berufungserklärung die formulierten Anträge auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs zu enthalten.\nDa im vorliegenden Fall in der betreffenden Eingabe eine Rückweisung an die\nVorinstanz zu neuer Entscheidung nicht verlangt wurde (weder ausdrücklich noch\nkonkludent), ein solches Begehren vielmehr erst an der mündlichen Verhandlung\nvor der Zivilkammer gestellt wurde, kann darauf nicht eingetreten werden.\n\nOhne weiteres hinfällig wird bei dieser Ausgangslage der weitere, an der\nBerufungsverhandlung neu vorgebrachte und damit ohnehin verspätete Antrag,\nes seien einzelne Streitpunkte trotz der Rückweisung der Sache an das Bezirksgericht Maloja vorab durch die Zivilkammer verbindlich zu entscheiden. Da es\nhierzu nach dem im vorangehenden Abschnitt Gesagten gerade nicht kommt, ist\ndem betreffenden Begehren die Grundlage entzogen, und es kann somit auch offen bleiben, ob das von den Klägerinnen angeregte Vorgehen, das sie auf Art. 94\nZPO abgestützt wissen wollen, prozessual überhaupt zulässig wäre.\n\nGegenstand des Weiterzugsverfahrens bleiben hingegen nach wie vor jene\nklägerischen Rechtsbegehren, wie sie in der Berufungserklärung vom 17. September 2002 enthalten sind. Anlässlich der Verhandlung vor der Zivilkammer hielt\nder Rechtsvertreter der Klägerinnen an ihnen ausdrücklich fest, für den Fall nämlich, dass er sich mit seinen neuen Anträgen (Rückweisung in Kombination mit der\nVorabentscheidung materiellrechtlicher Teilfragen) kein Gehör würde verschaffen\nkönnen. Auf einzelne dieser ursprünglichen Rechtsbegehren kann nun freilich, wie\ngleich zu zeigen sein wird, wiederum (ganz oder teilweise) nicht eingetreten werden.\n\n"}