{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-02-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2002-68_2003-02-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2002_68_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763091d6c696b047c677861f07a124914ff2ab443613fffec2f5a2d8028db226d2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763091d6c696b047c677861f07a124914ff2ab443613fffec2f5a2d8028db226d2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2002_68", "Checksum": "1a2b71f4eeadffa9a86ef12212f74762"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2002 68"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 18.02.2003 ZF 2002 68"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 18.02.2003 ZF 2002 68"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Die Klägerinnen und Berufungsklägerinnen seien zu verpflichten, die\nBeklagten, Berufungsbeklagten und Berufungskläger mit CHF\n114'067.30 zuzüglich Mehrwertsteuer (6,5 % auf CHF 2674.60, 7,5 %\nauf CHF 25'453.30, 7,6 % auf den Rest der geforderten Summe) zu\nentschädigen,\neventuell seien die Klägerinnen und Berufungsklägerinnen zu verpflichten, die Beklagten, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungskläger mit vier Fünfteln des Betrags von CHF 114'067.30 zuzüglich Mehrwertsteuer zu entschädigen,\nsubeventuell mit einem Betrag nach Ermessen der Berufungsinstanz.\n5. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Klägerinnen und Berufungsklägerinnen für beide Instanzen.“\n\nG. Anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung vom 18. Februar\n2003 vor der Zivilkammer änderte der Rechtsvertreter der beiden Klägerinnen die\nschriftlichen Berufungsbegehren wie folgt ab:\n\n„I.\n1. Ziff. 1, 2, 3, 4, 6, 9 u. 10 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei\naufzuheben und die verbleibende Streitsache sei an die Vorinstanz zu\nneuer Beurteilung zurückzuweisen.\n2. Die Berufungsinstanz möge folgende Teilfragen im Sinne von Art. 94\nZPO vorentscheiden:\na) Es sei festzustellen, dass den Beklagten gegenüber den Klägerinnen keine Forderungen resultierend aus dem Ehe- und Erbvertrag S. A. / R. A.-B. vom 27.08.1957 zustehen (Ziff. 2 des Dispositivs des angefochtenen Urteils).\nb) Es sei festzustellen, dass den Klägerinnen eine Erbquote von je\neinem Viertel am Nachlass von S. A. zustehe (Ziff. 4 des Dispositivs des angefochtenen Urteils).\nc) Es sei festzustellen, dass\n– dem Beklagten 1 Fr. 19'986.00\n– dem Beklagten 2 Fr. 42'077.00\n– den Beklagten 3 und 4 je Fr. 77'591.00\nals Vorbezüge an ihrem Erbteil am Nachlass von S. A. anzurechnen sind.\nd) Es sei festzustellen, evtl. anzuordnen, dass die Liegenschaften\nParz. G. und H., Grundbuch O., im Sinne von Art. 612 Abs. 2 ZGB\nzu verkaufen sind und dass der Erlös unter den Parteien gemäss\nErbquoten zu verteilen sei.\nII. Eventuell:\nRechtsbegehren gemäss Berufungserklärung.\n8\n\nIII.\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolge für alle Instanzen zulasten der Beklagtschaft in Solidarhaftung, letztere gemäss richterlichem Ermessen.“\n\nDie Beklagten liessen demgegenüber beantragen, es sei die Berufung abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könne; überdies sei die\nAnschlussberufung gutzuheissen und das angefochtene Urteil entsprechend zu\nändern; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegenpartei.\nIn prozessualer Hinsicht wurde dabei vor allem beanstandet, dass an der mündlichen Berufungsverhandlung neue Rechtsbegehren gestellt worden seien.\n\nAuf die weiteren Ausführungen der Parteivertreter zur Begründung ihrer\nRechtsbegehren wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. –\nRechtsanwalt Beck gab überdies eine schriftliche Ausfertigung seines mündlichen\nVortrages zu den Akten.\n9\n\nDie Zivilkammer zieht in Erwägung:\n\n1. Umstritten und gerichtlich zu beurteilen sind im vorliegenden Fall behauptete Ansprüche in Zusammenhang mit der Teilung des Nachlasses des am\n23. Mai 1996 verstorbenen S. A.. Solche erbrechtlichen Klagen sind – wie im Übrigen auch die mit ihnen eng zusammenhängenden Klagen über die güterrechtliche Auseinandersetzung beim Tod eines Ehegatten – gemäss Art. 18 Abs. 1 des\nBundesgesetzes über den Gerichtsstand in Zivilsachen (Gerichtsstandsgesetz,\nGestG) – abweichende Parteivereinbarungen vorbehalten – beim Gericht am letzten Wohnsitz des Erblassers oder der Erblasserin anzuheben (vgl. Harold GRÜ-\nNINGER, Kommentar zum Gerichtsstandsgesetz [Hrsg.: Thomas MÜLLER und Markus\nWIRTH], Zürich 2001, Art. 18 GestG N. 13, 21 und 25; LEUCH/MARBACH/KELLER-\nHALS/STERCHI, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, Bern 2000, Art. 30\nZPO Rz. 2.a, 2.b und 8).\n\nZum Ort des letzten Wohnsitzes von S. A. finden sich im angefochtenen\nUrteil keine Hinweise, und auch die Akten erlauben hierüber keine abschliessende\nMeinungsbildung. In Frage kommt einmal O., wo der Erblasser offenbar den\ngrössten Teil seines Lebens verbracht hat. Laut der Sachdarstellung in den Akten\nhielt er sich allerdings im Zeitpunkt seines Todes im Altersheim in P. auf. Damit\nfällt auch dieser Ort als letzter Wohnsitz in Betracht, kann doch mit der Übersiedlung vom bisherigen Lebensmittelpunkt in ein Altersheim ein Wohnsitzwechsel\nverbunden sein (vgl. zu diesem Problem die Ausführungen in BGE 127 V 237).\nWie es sich hierbei im konkreten Fall verhielt, ist freilich nicht weiter von Belang.\nDa es sich sowohl bei O. wie bei P. um Gemeinden handelt, die beide zum Bezirk\nMaloja gehören, durfte die von der Rechtsvorgängerin der Klägerinnen angerufene Vorinstanz ihre örtliche Zuständigkeit zu Recht bejahen. Dies blieb denn auch\nvon Seiten der Parteien völlig unbestritten.\n\n"}