{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-02-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2002-68_2003-02-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2002_68_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763091d6c696b047c677861f07a124914ff2ab443613fffec2f5a2d8028db226d2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763091d6c696b047c677861f07a124914ff2ab443613fffec2f5a2d8028db226d2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2002_68", "Checksum": "1a2b71f4eeadffa9a86ef12212f74762"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2002 68"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 18.02.2003 ZF 2002 68"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 18.02.2003 ZF 2002 68"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Es wird festgestellt, dass der nach Abzug des Nachlasses von R. A.-\nB. verbleibende Nachlass des Erblassers zu einem Viertel den Klägerinnen, zu je einem Viertel den Beklagten 1 und 2 sowie zu je einem\nAchtel den Beklagten 3 und 4 zusteht.\n5. Es wird festgestellt, dass der Erblasser das AHV- und Rentenkonto\nseiner zweiten Ehefrau als Vermächtnis zugewendet hatte. Es wird\nweiter festgestellt, dass ihr dieses Vermächtnis bereits ausgerichtet\nwurde.\n6. Es wird festgestellt, dass den Klägerinnen CHF 19'216.35, dem Beklagten 1 CHF 19'986.–, dem Beklagten 2 CHF 42'007.– und den Beklagten 3 und 4 CHF 94‘433.– als Vorbezüge an ihren jeweiligen Erbanteil anzurechnen sind.\n7. Es wird festgestellt, dass das testamentarische Verkaufsverbot bezüglich der Liegenschaft L. in O. sowie die Anordnung, diese im Miteigentum der Erben zu behalten, durch den Tod der Ehefrau des Erblassers dahinfiel.\n8. Es wird festgestellt, dass die Briefmarkensammlung den Söhnen des\nErblassers resp. deren Rechtsnachfolgern zu gleichen Teilen zuzuweisen ist zu einem Anrechnungswert von CHF 33'653.–.\n9. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF\n12'000.–, einem Streitwertzuschlag von CHF 50'000.– und Schreibgebühren von CHF 1000.–, sowie die vermittleramtlichen Kosten von\nCHF 220.– werden zu vier Fünfteln den Klägerinnen und zu einem\nFünftel den Beklagten auferlegt, unter solidarischer Haftung eines jeden für den jeweils gesamten Betrag.\n10. Die Klägerinnen werden verpflichtet, die Beklagten mit CHF 49'094.40\nausseramtlich zu entschädigen.\n11. (Rechtsmittelbelehrung).\n6\n\n12. Mitteilung an: ...“\n\nE. Hiergegen liessen Y. F.-E. und X. D.-E. am 17. September 2002 Berufung an die Zivilkammer des Kantonsgerichtes erklären mit dem Begehren:\n\n„1. Ziff. 1 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und es sei der Nachlass des am 23. Mai 1996 in P. verstorbenen S. A. rechnerisch zu teilen.\n2. Ziff. 2 und 3 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben und es sei\nfestzustellen, dass den Beklagten keine Forderungen aus dem Nachlass von R. A.-B., gest. 14. März 1962, zustehen.\n3. Ziff. 4 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass den Klägerinnen eine Erbquote von je einem Viertel an dem\nin Ziff. 1 vorstehend erwähnten Nachlass von S. A. zusteht.\n4. Ziff. 6 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass dem Beklagten 1 Fr. 19'986.–, dem Beklagten 2 Fr. 42'077.–,\nden Beklagten 3 und 4 je Fr. 77'591.– als Vorbezüge an ihrem Erbteil\nam Nachlass von S. A. anzurechnen sind.\n5. Ziff. 9 und 10 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben. Die Ver-\nmittleramts- und Gerichtskosten seien den Beklagten aufzuerlegen,\ndie zudem solidarisch zu verpflichten seien, die Klägerinnen ausseramtlich zu entschädigen.\n6. Es sei festzustellen ev. anzuordnen, dass die Liegenschaften Parzelle\nG. und H., Grundbuch O., im Sinne von Art. 612 Abs. 2 ZGB zu verkaufen sind und dass der Erlös unter den Parteien gemäss Erbquoten\nzu verteilen sei.\n7. Es sei festzustellen ev. anzuordnen, dass die Jagdwaffen des Erblassers der Klägerin X. D.-E. ohne Anrechnungspreis zuzuteilen seien.\n8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten in Solidarhaftung.\n9. Prozessual: Es seien K. und I. als Zeugen einzuvernehmen.“\n\nF. Am 26. September 2002 liessen die vier Beklagten Anschlussberufung einreichen mit dem Begehren:\n\n„1. Die Berufung der Erben Z. A. sei in vollem Umfang abzuweisen.\n2. Die Ziffern 9 und 10 des Dispositivs des angefochtenen Urteils seien\naufzuheben.\n3. Die Verfahrenskosten des Bezirksgerichtes Maloja in der Höhe von\nCHF 63'200.– (inkl. LS) seien vollumfänglich den Klägerinnen und Berufungsklägerinnen aufzuerlegen,\neventuell seien diese Kosten nach Ermessen der Berufungsinstanz\nzum überwiegenden Teil den Klägerinnen und Berufungsklägerinnen\nzu belasten.\n7\n\n"}