{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-02-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2002-68_2003-02-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2002_68_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763091d6c696b047c677861f07a124914ff2ab443613fffec2f5a2d8028db226d2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763091d6c696b047c677861f07a124914ff2ab443613fffec2f5a2d8028db226d2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2002_68", "Checksum": "1a2b71f4eeadffa9a86ef12212f74762"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2002 68"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 18.02.2003 ZF 2002 68"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 18.02.2003 ZF 2002 68"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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A. und R. A..\n3. Richterliche Feststellung, dass der den Nachkommen von S. A. und\nR. A.-B. zustehende Viertel des damaligen ehelichen Reinvermögens\nzufolge nie erfolgter Auszahlung einem Viertel des ehelichen Reinvermögens zum Zeitpunkt des Ablebens von S. A. am 23. Mai 1996 entspricht.\n4. Richterliche Feststellung, dass dieser Viertel des ehelichen Reinvermögens per Todestag des Erblassers zu gleichen Teilen den Nachkommen von S. A. und R. A.-B. resp. den Rechtsnachfolgern deren\nverstorbenen Sohnes Q. A., also T. A. und U. A., zum Wert im Zeitpunkt der Erbteilung vorab auszuzahlen ist.\n5. Richterliche Feststellung, dass sich der Nachlass des Erblassers S.\nA. demzufolge um diesen Viertel des ehelichen Reinvermögens per\nTodestag des Erblassers verringert, und zwar zum Wert im Zeitpunkt\nder Erbteilung.\n6. Richterliche Feststellung, dass die Erbteile der Klägerin einerseits und\npro Stamm der beklagten Nachkommen der ersten Parentel andererseits je ein Viertel des Nachlasses gemäss handschriftlichem Testament des Erblassers vom 09. März 1983 betragen.\n7. Richterliche Feststellung des Wertes im Zeitpunkt der Erbteilung der\ngemäss genanntem Testament zu berücksichtigenden Vorbezüge der\nNachkommen des Erblassers sowie des Anrechnungswertes der mit\nVertrag vom 23.12.1983 abgetretenen Parzelle Nr. J., Grundbuch O.,\nan den Sohn Q. A..\n4\n\n8. Richterliche Zuteilung des Hausgrundstückes Parzelle Nr. G., Grundbuch O., in das Gesamteigentum der Beklagten unter Einräumung eines lebenslangen und unentgeltlichen Wohnrechts zu Gunsten der\nKlägerin gemäss handschriftlichem Testament des Erblassers vom\n09. März 1983 und unter Festsetzung der Anrechnungswerte der Liegenschaft und des Wohnrechtes sowie unter Anordnung der dafür notwendigen Eintragungen im Grundbuch O..\n9. Richterliche Festlegung der Grösse der vier Erbteile im Sinne der obigen Ziff. 6 mit richterlicher Anordnung an die Parteien, einen Teilungsvertrag hinsichtlich der Zuteilung der einzelnen Vermögenswerte an\nsie unter Berücksichtigung der nach den vorstehenden Anträgen geregelten Einzelfragen aufzusetzen und abzuschliessen.\n10. Unter voller vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher\nKosten- und Entschädigungsfolge, letztere zuzüglich 7,5 % MWSt, zu\nLasten der Klägerin.“\n\nC. Mit Prozesseingabe vom 4. September 2000 unterbreitete Z. A. geb.\nC. die Streitsache dem Bezirksgericht Maloja, wobei sie an ihren Rechtsbegehren\ngemäss Leitschein festhielt.\n\nIn ihrer Prozessantwort vom 17. Oktober 2000 erneuerten auch die Beklagten die an der Sühneverhandlung gestellten Anträge, mit der Besonderheit freilich,\ndass bei der Geltendmachung einer aussergerichtlichen Entschädigung nunmehr\nein Mehrwertsteuersatz von 7,6 % eingesetzt wurde.\n\nMit einer als Widerklageantwort bezeichneten Eingabe vom 5. Januar 2001,\ndie vom Bezirksgerichtspräsidium Maloja als Replik entgegengenommen wurde,\nergänzte die Klägerin ihre bisherigen Anträge wie folgt:\n\n„1. Abweisung des gegnerischen Rechtsbegehrens, mit den Gegenanträgen:\n– Zu Ziff. 6: richterliche Feststellung, dass der Klägerin die Hälfte\nam Nachlass des Erblassers zusteht.\n– Zu Ziff. 8: Gemäss Ziff. 2 des klägerischen Rechtsbegehrens,\ngemäss Prozesseingabe vom 04. September 2000.\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.\n\nIn ihrer Duplik vom 9. März 2001 liessen die Beklagten ihre ursprünglichen\nRechtsbegehren unverändert. Zusätzlich beantragten sie, es sei auf die Gegenanträge der Klägerin gemäss Replik nicht einzutreten.\n\nNach dem Tod der Klägerin am 12. Juni 2001 gaben ihre Erbinnen, die\nbeiden Töchter Y. F.-E. und X. D.-E., am 15. August 2001 die Erklärung ab, dass\nsie den Prozess weiterführen würden.\n5\n\nGestützt auf eine entsprechende Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums\nMaloja vom 8. Mai 2001 gaben die Parteivertreter am 3. bzw. 5. September 2001\nje eine Zusammenstellung zu den Akten, die Aufschluss geben sollen über die\ngüterrechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Todes (14. März 1962) der ersten\nEhefrau von S. A. (R. A. geb. B.).\n\nD. Mit Urteil vom 29.Mai/20. August 2002, mitgeteilt am 28. August\n2002, erkannte das Bezirksgericht Maloja:\n\n"}