3. Die Kosten des Kreispräsidenten Oberengadin als Vermittler von Fr. 220.– sowie jene des Bezirksgerichtes Maloja von Fr. 11'500.– gehen zu Lasten der Beklagten, welche überdies verpflichtet wird, die Klägerin für ihre Umtriebe im erstinstanzlichen Verfahren aussergerichtlich mit Fr. 14'198.40 zu entschädigen. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 6000.– und einer Schreibgebühr von Fr. 165.–, total somit Fr. 6165.–, gehen zu Lasten der C. P., welche überdies verpflichtet wird, S. L.- P. für ihre Umtriebe im Verfahren vor der Zivilkammer eine aussergerichtli-