stanzen (Kreisamt Oberengadin, Bezirksgericht Maloja, Zivilkammer des Kantonsgerichtes) von ihrer Gegnerin eine aussergerichtliche Entschädigung bezahlt zu erhalten. Die Vergütung wird der Bedeutung des Falles sowie dem geltend gemachten, als angemessen erachteten Aufwand Rechnung tragend auf insgesamt Fr. 16'198.40 festgelegt, wovon Fr. 2000.– für das Berufungsverfahren geschuldet sind. 11 Demnach erkennt die Zivilkammer: 1. Die Berufung wird, soweit darauf eingetreten werden kann, gutgeheissen und es wird das angefochtene Urteil aufgehoben.