genannte Zins von 5 % zu entrichten ist. Bei dieser Sachlage rechtfertigt es sich, die Kosten der Vermittlung sowie jene des erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens vollumfänglich C. P. zu überbinden. Als obsiegende Partei besitzt die Klägerin und Berufungsklägerin überdies einen Anspruch darauf, für ihre Umtriebe in den Verfahren vor den genannten In- 10