4. Nachdem S. L.-P. vor Bezirksgericht Maloja im eigentlichen Streitpunkt mit ihren Begehren noch vollumfänglich unterlegen war, erreichte sie nunmehr mit ihrer Berufung gegen den Widerstand der Beklagten die Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie die richterliche Feststellung, dass die von ihr gegenüber dem Nachlass ihres verstorbenen Vaters geltend gemachten Darlehensforderungen samt Zins Bestand hätten, wobei sie sich lediglich insoweit einen geringen Abstrich gefallen lassen musste, als auf einen Betrag von Fr. 100'000.– statt des mit dem Hauptantrag verlangten Zinses von 5,5 % bloss der im Eventualbegehren genannte Zins von 5 % zu entrichten ist.