eine Vermutung zugunsten jenes Zinsfusses, der zur Zeit und am Ort des Darlehensempfanges für die betreffende Art von Darlehen üblich war. Da die Höhe dieses Satzes indessen im Verfahren völlig unbewiesen geblieben ist, kommt Art. 73 Abs. 1 OR als ergänzendes Recht zur Anwendung; er sieht in solchen Fällen einen Zinssatz von 5 % vor (vgl. BGE 126 III189 und 192 = Pra 2000-119-702, 705). Dass die Verzinsung bei Bejahung der Rückzahlungsverpflichtung ab dem 30. Oktober 1986 bzw. dem 16. April 1987 zu erfolgen hat, blieb im Prozess unbestritten.