Keiner näheren Begründung bedarf schliesslich, dass die Darlehensrückzahlung zuzüglich Zins zu erfolgen hat, wurde dies doch vom Borger in den beiden Urkunden vom 30. Oktober 1986 und 16. April 1987 ausdrücklich zugestanden. Dabei anerkannte er hinsichtlich des Darlehens von Fr. 50'000.– einen Zinssatz von 5,5 %, während in Bezug auf den zweiten Betrag von Fr. 100'000.– dessen Verzinslichkeit wenigstens dem Grundsatz nach festgehalten wurde. Damit bestände an sich gemäss Art. 314 Abs. 1 OR eine Vermutung zugunsten jenes Zinsfusses, der zur Zeit und am Ort des Darlehensempfanges für die betreffende Art von Darlehen üblich war.